facebook
Schulelternrat der KGS Rastede

Geschäftsordnung des Schulelternrates der Kooperativen Gesamtschule Rastede

Gemäß § 95 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226) gibt sich der Schulelternrat der Kooperativen Gesamtschule Rastede (KGS) nachfolgende Geschäftsordnung:

§ 1 Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit

  1. Der Schulelternrat besteht aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften und deren Stellvertretung. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt stimmberechtigt, wahlberechtigt und wählbar.
  2. Der Elternrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende Person, die Stellvertretung, die Schriftführung und die Bereichselternvertretung aus den Schulzweigen: Hauptschule, Realschule, Gymnasium Sek I (Klassen 5 bis 10) und Gymnasium Sek II (Klassen 11-13).
  3. Sollten dabei die Klassen 5 und 6 oder 7 bis 10 nicht vertreten sein wird zusätzlich aus dem jeweiligen Bereich ein stimmloses Vorstandsmitglied gewählt.
  4. Sollte für einen Schulzweig niemand kandidieren, wird bis zur nächsten regulären Wahl jemand aus einem anderen Schulzweig gewählt, sofern es Kandidaten gibt. Ansonsten bleibt der Posten unbesetzt.
  5. Der Vorstand kann durch weitere beratende Mitglieder sowie die Vorsitzenden etwaiger Ausschüsse erweitert werden. Diese haben kein Stimmrecht.
  6. Der Schulelternrat ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Stimmberechtigten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit stellt die Sitzungsleitung vor Eintritt in die Tagesordnung fest.
  7. Bei Beschlussunfähigkeit kann in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden, wenn die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend ist. Hierauf muss in der Einladung zur nächsten Sitzung besonders hingewiesen werden.

§ 2 Amtszeit

  1. Alle Ämter werden gemäß § 91 NSchG grundsätzlich für zwei Jahre gewählt.
  2. Die Mitglieder des Schulelternrats, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt (auch in den Konferenzen und Ausschüssen) bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort, im Übrigen gilt § 91 NSchG und die Elternwahlordnung.
  3. Wenn ein Mitglied des Vorstandes oder der Konferenzen von seinem Amt zurücktritt oder aus anderen Gründen sein Amt verliert, wird auf der nächsten Schulelternratssitzung ein neues Mitglied für das Amt gewählt. Die Amtszeit gilt dann für den Rest des Schuljahres und das folgende Schuljahr.

§ 3 Wahlen

  1. Aus dem Kreis der gesamten Schulelternschaft der Schule werden Mitglieder und Vertretungen für den Schulvorstand, den Förderverein der KGS und das Komitee für den Bartholomäus-Schink-Preis gewählt.
    Aus dem Schulelternrat werden Mitglieder und Vertretungen für die Gesamtkonferenz, die Fachkonferenzen, die didaktische Konferenz, den Gemeinde- und Kreiselternrat gewählt.
    Abwesende sind wählbar, wenn deren Einverständnis dem Vorstand schriftlich vorliegt.
  2. Die Wahlen erfolgen offen sofern keine geheime Wahl gefordert wird oder Gäste anwesend sind.
  3. Jedes Schulelternratsmitglied hat nur eine Stimme.
  4. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Gleichartige Ämter können in einem Wahldurchgang gewählt werden. Dann darf für jedes Amt eine Stimme abgegeben werden. Die Personen mit den meisten Stimmen sind dann gewählt.
  6. Wenn es nur einen Wahlvorschlag für das Amt gibt (oder genau so viele wie es Ämter gibt) und die anwesenden Stimmberechtigten keine Einwände erheben wird nach Gegenstimmen und Enthaltungen gefragt und die Ja-Stimmen daraus berechnet.
  7. Für eine Wahlanfechtung und Wahlprüfung gilt die Elternwahlordnung.

§ 4 Beschlussfassung

  1. Abstimmungen sind offen; auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten geheim. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen können auch in IServ im Zuge einer Videokonferenz erfolgen wenn keine Präsenzveranstaltungen zumutbar sind.
  2. Sofern die anwesenden Stimmberechtigten keine Einwände erheben wird nach Gegenstimmen und Enthaltungen gefragt und die Ja-Stimmen daraus berechnet.
  3. Sofern ein Mitglied des Schulelternrates mehrere Klassen vertritt, hat es auch eine entsprechende Zahl von Stimmen; dies ist in der Anwesenheitsliste kenntlich zu machen.
  4. Änderungen der Geschäftsordnung sind nur auf schriftlichen Antrag und mit zwei drittel Mehrheit aller anwesenden Mitglieder des Schulelternrates zulässig.

§ 5 Protokoll

  1. Über jede Versammlung des Schulelternrates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es enthält:
    - Ort, Beginn und Ende der Sitzung, eine Liste der Anwesenden
    - Tagesordnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis
    - den wesentlichen Verlauf der Sitzung.
  2. Das Protokoll ist vom Vorstand zu prüfen und auf der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit der Teilnehmenden zu genehmigen.
  3. Sofern die Schulleitung teilgenommen hat, erhält sie ebenfalls eine Abschrift. Eine Weitergabe des Protokolls an weitere Personen ist nur mit Zustimmung des Vorstands zulässig.
  4. Über Vorstands- und Ausschusssitzungen sowie Verhandlungen mit Dritten sind in einer Niederschrift jeweils die wesentlichen Gesichtspunkte über das Ergebnis festzuhalten. Sie können von allen Mitgliedern des Schulelternrats eingesehen werden.
  5. Die Niederschriften werden in IServ hochgeladen und für die Dauer von 3 Jahren aufbewahrt.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstandsvorsitz
    - bereitet die Sitzungen vor und bildet die Sitzungsleitung,
    - kann die Sitzungsleitung auf andere Mitglieder für den Zeitraum einer Sitzung übertragen,
    - kann Befugnisse auf andere Mitglieder übertragen,
    - vertritt den Elternrat in der Öffentlichkeit.
  2. Mitglieder der Bereichselternvertretung können sich bei Verhinderung gegenseitig vertreten.

§ 7 Sitzungen

  1. Der Elternrat der Schule tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich (§ 90 Abs. 4 NSchG) zusammen. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand, der zu den Sitzungen einlädt.
  2. Die Einladungsfrist beträgt 10 Kalendertage. Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorstand den Elternrat mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einberufen.
  3. Die Einladung bedarf der Schriftform und wird per E-Mail verteilt.
  4. Mit der Einladung sind die eventuellen Unterlagen an alle Mitglieder zu versenden. Anträge zur Tagesordnung können schriftlich bis 2 Tage vor der Sitzung, in begründeten Ausnahmefällen auch noch mündlich während der Sitzung gestellt werden.
  5. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Elternrates oder die Schulleitung unter Angabe des Grundes es wünscht (§ 90 Abs. 4 NSchG).
  6. Die Sitzungen des Schulelternrates sind nicht öffentlich. Der Schulelternrat kann beschließen, schulöffentlich zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu tagen. Ein Rederecht für Gäste kann eingeräumt werden. Die Termine für die Schulelternratssitzungen werden auf der Homepage der Schule veröffentlicht.
  7. Mindestens ein Mitglied der Schulleitung sollte als Gast eingeladen werden.
  8. Weitere Personen können als Gäste eingeladen werden.
  9. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen in der die Entfernung für den Hin- und Rückweg zum Sitzungsort einzutragen ist. Auf der Basis werden Fahrtkosten bei der Gemeinde geltend gemacht die dann grundsätzlichdem Förderverein gutgeschrieben werden.
  10. Die Sitzungsleitung ruft jeden Tagesordnungspunkt auf und erteilt auf Wunsch das Wort zu einer Begründung / Diskussion der Vorlage. Im Übrigen wird das Wort in der Reihenfolge der Meldungen erteilt.
  11. Soweit sachliche oder persönliche Gründe dies erfordern kann die Sitzungsleitung außer der Reihe das Wort erteilen.
  12. Die Redezeit kann begrenzt werden. Die Sitzungsleitung kann hiervon Gebrauch machen. Die Mitgliederkönnen Abweichungen beschließen.
  13. Wer in der Sitzung persönlich genannt oder angegriffen wird, hat das Recht unmittelbar zu erwidern.

§ 8 Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen

  1. Die Mitglieder des Schulelternrates vertreten die Interessen der Elternschaft der Schule. Sie arbeiten vertrauensvoll und konstruktiv zusammen. Sie führen ihr Amt in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohl der Kinder und Schule aus.
    Die Mitglieder des Schulelternrates berichten in ihrer Klassenelternschaft über ihre Tätigkeit unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit.
  2. Der Schulelternrat ist ein eigenständiges Organ zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nach dem NSchG. Vom Schulelternrat können alle schulischen Fragen erörtert werden.
  3. Private Angelegenheiten dürfen nicht behandelt werden (§ 96 Abs. 1 NSchG).
  4. Die gewählten Elternvertreter in den Konferenzen und Ausschüssen (§39 NSchG) berichten dem Schulelternrat regelmäßig über ihre Tätigkeit (§96 Abs. 2 NSchG). Das Gebot der Vertraulichkeit ist zu beachten.
  5. Die Mitglieder des Schulelternrates sind nicht befugt, Erklärungen, Stellungnahmen und Meinungen im Namen des Schulelternrates abzugeben.
  6. Über den Verlauf der Sitzungen und Beratungen ist Verschwiegenheit zu wahren. Das Beratungsergebnis unterliegt nur dann der Verschwiegenheit, wenn dies durch Beschluss ausdrücklich festgelegt wird. Verschwiegenheit ist auch dann zu wahren, wenn die Schulleitung bestimmte Mitteilungen als vertraulich bezeichnet. Sachverständige und Gäste sind auf ihre Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.

§ 9 Ausschüsse

  1. Der Schulelternrat kann für die Vorbereitung einzelner Vorlagen bzw. Anträge und für besondere Aufträge Ausschüsse bilden, über deren Stärke und Besetzung die Mitglieder beschließen.
  2. Jeder Ausschuss kann eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer wählen. Für die Arbeit der Ausschüsse gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.
  3. Die Ausschüsse legen ihre Arbeitsergebnisse als Empfehlung schriftlich nieder. Diese Empfehlungen werden den Mitgliedern des Schulelternrates mit der Tagesordnung zu der nächsten Sitzung des Schulelternrates übersandt. Eine Diskussion über diesen Beratungsgegenstand erfolgt in der Sitzung, wenn dies von einem Mitglied gewünscht wird.

§ 10 Inkrafttreten

  1. Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch den Schulelternrat in Kraft. Für Änderungen gilt § 4 Nr. 4 dieser Geschäftsordnung.

 

Rastede, 30.11.2021

gez. Hartwig Haßmann

Schulelternratsvorsitzender

gez. Barbara Valk

Stellvertretende Schulelternratsvorsitzende